Satzung

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen Förderverein NFANT e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Nürtingen (Landkreis Esslingen) Plochinger Str. 14 und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart unter der Nummer 722730 eingetragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Aufgabe und Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Hilfe für Flüchtlinge und  Asylbewerber, die in Nürtingen leben und durch ehrenamtliche Mitarbeiter des Netzwerkes NFANT betreut werden. Der Hilfebedarf für Flüchtlinge und Asylbewerber wird jeweils individuell ermittelt und ist unabhängig vom gesetzlichen Auftrag kommunaler und staatlicher Organe. Der Satzungszweck wird durch ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger umgesetzt.

Sie unterstützen Flüchtlinge und Asylbewerber  beim Spracherwerb, Alltagsbegleitung, Freizeitgestaltung, Wohnungs- und Arbeitssuche, der Integration und der Wahrnehmung ihrer Rechte. Auch können Maßnahmen bzw.Veranstaltungen finanziell unterstützt werden, die Flucht und Fluchtursachen zum Inhalt haben oder zur politischen und gesellschafts- politischen Bildung Geflüchteter beitragen. Leitlinie für die finanzielle Unterstützung von Flüchtlingen und Asylbewerbern ist die Spenden- Vergabeordnung von NFANT.

  • Der Verein unterstützt kulturelle Veranstaltungen, die der Integration dienen und jede geeignete Maßnahme, die den Vereinszweck erfüllt.
  • Der Verein akquiriert Spenden privater Bürgerinnen und Bürger sowie von  Firmen und sozialen Vereinigungen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige  Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der  Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitarbeit im Verein ist ehrenamtlich.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person (ab Vollendung des 16. Lebensjahres) oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  3. Mitgliedsbeiträge werden bis auf weiteres nicht erhoben.
  4. Der Austritt eines Mitglieds ist nur am Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von 2 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres (siehe § 11 dieser Satzung) möglich. Er ist schriftlich zum Jahresende zu erklären.
  5. Wenn ein Mitglied gegen die Interessen und Ziele des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Die Ausschlussentscheidung ist zu begründen. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Innerhalb eines Monats nach Zustellung der Ausschlusserklärung kann das ausgeschlossene Mitglied zur Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschlusses die Mitgliederversammlung anrufen.

 

§ 5 Beiträge und Spenden

  1.  Falls die Mitgliederversammlung einen Mitgliedsbeitrag beschließt, bezahlen die Mitglieder
    Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung).
    Zur Festsetzung der Höhe der Beiträge ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über Härtefälle entscheidet der Vorstand, der in Sonderfällen den Mitgliederbeitrag herabsetzen kann.
  2. Der Verein akquiriert Spenden, die gemäß § 2 und § 3 verwendet werden müssen.

 

§ 6 Gewinn- und Vermögensbildung

  1. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäß bestimmten Zwecke und Ziele (§ 2 und § 3 dieser Satzung) verwendet werden.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder und ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger des Netzwerkes NFANT erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des mildtätigen Zwecks des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

 

§ 7 Verbot der Begünstigung

  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand, bestehend aus den Funktionen Vorsitzende/r, dessen Stellvertreter/in, sowie Kassenbeauftragte/r.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen.
  1. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn die Einberufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per e- mail durch den/die Vorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und Wahrung einer Einladungsfrist von 14 Tagen.
  2. Der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Jahresabrechnung, der Bericht über die erfolgte Jahresprüfung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes vorzulegen.
  1. Die Mitgliederversammlung bestellt einen Kassenprüfer/eine Kassenprüferin aus ihren Reihen für die Dauer der Amtszeit des Vorstands
  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über die Wahl des Vorstandes, Festsetzung, ob und in welcher Höhe ein Mitgliedsbeitrag erhoben wird, Anträge zu den Aufgaben des Vereins, Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins.
  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln anwesenden Mitglieder erforderlich. Eine Vertretung von Abwesenden durch Bevollmächtigte ist zulässig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt.
  3. Das Protokoll wird von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
  4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es kann sich in der Versammlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Abstimmung kann auch schriftlich erfolgen. Juristische Personen haben nur eine Stimme.

 

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern, dem/der Vorsitzenden, deren/dessen Stellvertreter/in sowie dem/der Kassenbeauftragten. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Alle Vorstandsmitglieder sind alleine vertretungsberechtigt und vertreten sich gegenseitig.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt bis Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsperiode des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied berufen.
  3. Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich, diese muss bei einer Mitgliederversammlung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern befürwortet werden.
  4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat folgende Aufgaben: Vertretung des Vereins nach außen, Schwerpunktsetzung in Abstimmung mit dem Netzwerk NFANT, Einwerbung von Spenden. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  5. Vorstandssitzungen finden 2x jährlich statt. Die Einladung zur Vorstandsitzung erfolgt durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende schriftlich oder im Mitteilungsblatt unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
  6. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  7. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn die Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.

 

§ 11 Gerichtsstand

  • Gerichtsstand des Vereins ist Nürtingen.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich, Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den TVFK und pro Asyl zu gleichen Teilen, der/die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 13 salvatorische Klausel:

  • Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmun gelten die gesetzlichen Vorschriften

 

 

Vereinsregistereintrag

Der Verein wurde unter der Nr.722730 am 30.11. 2016 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.

Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgte am 05. 07. 2016 durch das Finanzamt

Nürtingen unter dem Zeichen SG/ AG 03/ 02

Dadurch ist der Verein berechtigt, Spendenbestätigungen zur Vorlage bei der Steuerbehörde

auszustellen.

 

Nürtingen, den  01.11.2022