Finanzielle Unterstützung von Geflüchteten.

 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Gelder zu erhalten?

Um eine faire Vergabe von Spenden zu gewärleisten, müssen wir jeden Antrag nach bestimmten Kriterien prüfen. Diese sind in den Vergaberichtlinien 2022 geregelt, über die NFANT abstimmt.

Jeder Geflüchtete der der im Stadtgebiet Nürtingen wohnt oder erst vor kurzem aus Nürtingen gezogen ist, kann sich bewerben. Allerdings ist nur die Bedürftigkeit des Antragstellers ausschlaggebend. Auch für Veranstaltungen zum Thema Flucht, Asyl und Ankommen in Deutschland können unterstützt werden.

 

Wie läuft eine Antragstellung ab?

Um Spendengeldern zu erhalten, muss der betreuende Ehrenamtliche mit dem Formularantrag, welcher hier heruntergeladen werden kann, bei einem Mitglied des Vergabegremiums einen Antrag auf Zuschuss stellen. Sollen Veranstaltungen unterstützt werden, so gibt es den Antrag für Veranstaltungen.  Anschließend wird der Antrag von dem Vergabegremium ausgewertet und der verantwortliche Mitarbeiter informiert.
Mitglieder des Vergabegremiums sind (Stand 2021)

  • Barbara Dürr
  • Evi Handke
  • Martin Häberle
  • Helmut Püschel
  • Amina Ramadan
  • Burama Tunkara
  • Ragini Wahl

 

 

Vergaberichtlinien für das NFANT Spendenkonto
Version 2022 -2

1. Die Spenden stehen allen Flüchtlingen im Stadtgebiet NT incl. Teilorte zu, die Leistungen nach dem Asylbewerber – Leistungsgesetz erhalten. In den Genuss solcher Spenden können auch Geflüchtete kommen, die aus Nürtingen weggezogen sind und bei Antragstellung höchstens ein Jahr außerhalb Nürtingens wohnen und während dieser Zeit von Nürtinger Ehrenamtlichen betreut wurden.

2. Für die Spendenvergabe ist allein die Bedürftigkeit des Flüchtlings ausschlaggebend.

3. Flüchtlinge, die im Bezug von ALG II sind, erhalten in der Regel keine Spendengelder. Ausnahmen hiervon sind unter Punkt 6 und 7 geregelt.

4. Voraussetzung für eine Gewährung von Spendengeldern ist, dass für den geltend gemachten Bedarf kein anderweitiger individueller Leistungsanspruch besteht (z.B. nach AsylbLG, Krankenhilfe, SGB II etc.). Fachliche Auskunft hierzu erteilt der soziale Dienst der Stadt sozialer-dienst@nuertingen.de. In solchen Fällen müssen bei der Antragstellung auf Spendengelder Ablehnungsbescheide von kommunalen und/ oder staatlichen Stellen vorgelegt werden.

5. Flüchtlinge leisten generell eine zumutbare finanzielle Eigenbeteiligung, die mit einer vertrauten Bezugsperson abgesprochen werden soll.

6. Flüchtlinge, die ALG II Empfänger sind und nur subsidiären Schutz für 1 Jahr genießen und die Familienmitglieder im Ursprungsland oder in einem außereuropäischen Auffanglager haben, können Spendengelder für Rechtshilfe bekommen, sofern keine Prozesskostenhilfe gewährt wird, um ihren Aufenthaltsstatus zu ändern. Die Rechtshilfe muss zum Ziel haben, eine rechtliche Situation zu schaffen, in der ein Familiennachzug für den Flüchtling möglich ist.

7. Richtlinien für Einzelfallhilfen
a) Obergrenze für Einzelfallhilfen ist 500€
b) Brillen bis maximal 100€, in medizinisch begründeten Fällen bis 500€
Brillenkosten bis 100€ werden bei einer Eigenbeteiligung von 30€ bezuschusst
c) Fahrten zu Therapie, Schule, Studium. ( s. auch Punkt 4)
d)Sprachkurse

  • Von A1 bis C1 werden nach Ablehnung durch öffentliche Träger bzw. dem sozialen Dienst mit bis zu 150 € gefördert. Auf Eigenbeteiligung wird hier verzichtet.
  • Für Sprachkurse muss jedes Modul einzeln beantragt werden
  • Prüfungsgebühren für oben genannte Kurse werden ohne Eigenbeteiligung übernommen. Die Gebühren für eine Wiederholungsprüfung wird zu 50% übernommen. Voraussetzung ist, dass die Kurteilnehmer*innen glaubhaft darstellen können, dass sie den Kurs ausreichend wahrgenommen haben“. Alternativ: nicht mehr als 10 % der Unterrichtseinheiten schuldhaft / unentschuldigt versäumt haben.

g) Anwaltskosten: Zuschuss im Erstverfahren max. 300 €. Zwischen Beginn der anwaltlichen Tätigkeit und Antragstellung auf Zuschüsse dürfen höchstens 4 Wochen liegen.
Wird bei einem Gerichtsverfahren Prozesskostenhilfe gewährt, müssen die Zuschüsse an NFANT zurückbezahlt werden.
h) Spezielle Hilfen für Kinder ( z. B. Schwimmkurse, Ferienlager). S. Punkt 4
i) Allgemeinkosten (Öffentlichkeitsarbeit, Aktivitäten Begrüßungsfeste etc.)
j) Flugkostenunterstützung nur bei Familienzusammenführung 150 € pro Person für Ehepartner und Kinder
k) Unterstützung für Rückreisende bzw. abgeschobene Flüchtlinge in der Regel 50€ pro Person.
l) Sammelanträge für mehrere Personen oder mehrere Antragsobjekte sind nicht statthaft.
m) Zuschüsse für Mietkosten und Lebensunterhalt können nicht gewährt werden.
n) Spendengelder können beantragt für Veranstaltungen zur politischen und gesellschaftspolitischen Bildung Geflüchteter sowie für öffentliche Veranstaltungen, die das Flüchtlingsthema auf nationaler und internationaler Ebene beinhalten.

8. Die an NFANT überstellten Spenden werden auf das NFANT – Konto überführt. Ausnahme ist ein vom Spender speziell einem bestimmten AK zuzuführender Betrag.

9. Procedere der Antragstellung:
a) In jedem Fall muss für den Antrag auf Spendengelder das bekannte Antragsformular in seiner aktuellen Version vom November 2017 verwendet werden, das von der NFANT- Seite heruntergeladen werden kann.
b)Der Antrag wird an das Vergabegremium verteilt, in cc sollen

  • der/ die Ehrenamtliche, der/die den Antrag eingebrecht hat,
  • der soziale Dienst der Stadt sozialer-dienst@nuertingen.de und
  • Pit Aurenz aurenz@aurenz.net , der eine Koordinations- und        Kontrollfunktion der Anträge übernimmt.

c) Durch das Vergabegremium beschiedene Anträge werden mit Antrag und Rechnungen / Belegen geschickt an:
Christiane Häberle christiane.haeberle@t-online.de
Pit Aurenz p.aurenz@aurenz.net und betreuende*n Ehrenamtliche*n